Batterieentsorgung

Hinweis zur Entsorgung von Altbatterien

Dieser Hinweis richtet sich an Endnutzer, die Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzen und diese nicht mehr weiterveräußern möchten:

1. Kostenlose Rücknahme von Altbatterien

Altbatterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Sie sind gesetzlich verpflichtet, Altbatterien zur fachgerechten Entsorgung zurückzugeben. Dies kann an kommunalen Sammelstellen oder im örtlichen Handel erfolgen. Als Verkäufer von Batterien sind auch wir zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet. Unsere Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich jedoch auf Altbatterien, die wir als Neubatterien in unserem Sortiment führen oder geführt haben. Diese Altbatterien können entweder ausreichend frankiert an uns zurückgesendet oder kostenlos an unserem Versandlager unter der im Impressum genannten Adresse abgegeben werden.

2. Bedeutung der Batteriesymbole

Batterien sind mit dem Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne (siehe unten) gekennzeichnet. Dieses Symbol bedeutet, dass Batterien nicht in den Hausmüll gehören. Bei Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, ist unter dem Mülltonnen-Symbol die chemische Bezeichnung des jeweiligen Schadstoffes angegeben – "Cd" für Cadmium, "Pb" für Blei und "Hg" für Quecksilber.

Batterieentsorgung

3. Fahrzeugbatterien

Beim Verkauf von Fahrzeugbatterien (Batterien für Anlasser, Beleuchtung oder Zündung von Fahrzeugen) gelten besondere Regelungen: Gemäß § 10 BattG muss der Verkäufer von Endnutzern für jede Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro inklusive Umsatzsteuer erheben, sofern der Endnutzer keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Kunde erhält einen Pfandgutschein. Um das Pfand zurückzuerhalten, kann der Kunde die alte Fahrzeugbatterie beim Verkäufer abgeben. Eine Rücksendung der alten Fahrzeugbatterie an den Verkäufer ist aufgrund der Gefahrgutverordnung nicht erlaubt. Alternativ kann die alte Fahrzeugbatterie an einer vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Rücknahmestelle abgegeben werden. Wenn die Fahrzeug-Altbatterie nicht an den Pfand erhebenden Verkäufer zurückgegeben wird, muss derjenige, der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, gemäß § 11 Abs. 3 BattG auf Verlangen des Endnutzers die Rücknahme schriftlich oder elektronisch bestätigen, ohne das Pfand zu erstatten. Der Kunde erhält das Pfand vom Verkäufer zurück, sofern er einen schriftlichen oder elektronischen Rückgabenachweis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 BattG vorlegt, der nicht älter als zwei Wochen ist.